§ 101 – Organschaftliche Vertreter. Angestellte
(1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. § 97 Abs. 1 und § 98 gelten außerdem entsprechend für Personen, die nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus einer in Satz 1 genannten Stellung ausgeschieden sind; verfügt der Schuldner über keinen Vertreter, gilt dies auch für die Personen, die an ihm beteiligt sind. § 100 gilt entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners. (2) § 97 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind. (3) Kommen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, können ihnen im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Kurz erklärt
- Bei Schuldnern, die keine natürlichen Personen sind, gelten bestimmte Regelungen auch für deren Vertreter und Gesellschafter.
- Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Insolvenzantrag aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, sind ebenfalls betroffen.
- Wenn der Schuldner keinen Vertreter hat, gelten die Regelungen auch für die Gesellschafter.
- Angestellte und ehemalige Angestellte, die nicht länger als zwei Jahre vor dem Antrag ausgeschieden sind, unterliegen ebenfalls den gleichen Regelungen.
- Wenn die genannten Personen ihrer Pflicht zur Auskunft und Mitwirkung nicht nachkommen, können ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden, falls der Insolvenzantrag abgewiesen wird.