Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 91

§ 91 – Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. (2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Kurz erklärt

  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden.
  • Dies gilt unabhängig von einer Verfügung des Schuldners oder einer Zwangsvollstreckung durch Insolvenzgläubiger.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen bleiben unberührt, wie die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Auch spezielle Gesetze über Rechte an Schiffen und Luftfahrzeugen sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Die Vorschriften zur Verteilung im Schifffahrtsrecht bleiben ebenfalls unberührt.