Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 34
§ 34 – Rechtsmittel
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
Kurz erklärt
- Antragsteller und Schuldner können sofortige Beschwerde einlegen, wenn das Insolvenzverfahren abgelehnt wird.
- Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, hat nur der Schuldner das Recht auf sofortige Beschwerde.
- Eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluss aufhebt, muss öffentlich bekannt gemacht werden.
- Die Regelungen aus § 200 Abs. 2 Satz 2 gelten auch für die Bekanntmachung der Aufhebung.
- Die rechtlichen Handlungen des Insolvenzverwalters bleiben von der Aufhebung unberührt.