Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 270a

§ 270a – Antrag; Eigenverwaltungsplanung

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst: einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, normal normal ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden, normal normal eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen, normal normal eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und normal normal eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden. normal normal normal arabic (2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären, ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet, normal normal ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und normal normal ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Schuldner muss einen Plan für die Eigenverwaltung einreichen, der einen Finanzplan für sechs Monate enthält.
  • Der Finanzplan soll die Quellen der Finanzierung für den Geschäftsbetrieb und die Verfahrenskosten darstellen.
  • Der Plan muss ein Konzept für das Insolvenzverfahren und die Maßnahmen zur Zielerreichung beschreiben.
  • Der Schuldner muss den Stand der Verhandlungen mit Gläubigern und anderen Beteiligten darlegen.
  • Zudem muss er erklären, ob er bei Verbindlichkeiten in Verzug ist und ob er seinen Offenlegungspflichten in den letzten drei Jahren nachgekommen ist.