Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 3b
§ 3b – Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.
Kurz erklärt
- Der Gruppen-Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn das Insolvenzverfahren über den antragstellenden Schuldner nicht eröffnet, aufgehoben oder eingestellt wird.
- Dies gilt, solange ein Verfahren über einen anderen Schuldner aus der Gruppe am selben Gerichtsstand läuft.
- Der antragstellende Schuldner ist Teil einer Gruppe von Schuldnern.
- Der Gruppen-Gerichtsstand ermöglicht eine gemeinsame Behandlung von Verfahren.
- Die rechtlichen Verhältnisse des antragstellenden Schuldners sind unabhängig von seinem Insolvenzstatus.