Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 3b

§ 3b – Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.

Kurz erklärt

  • Der Gruppen-Gerichtsstand bleibt bestehen, auch wenn das Insolvenzverfahren über den antragstellenden Schuldner nicht eröffnet, aufgehoben oder eingestellt wird.
  • Dies gilt, solange ein Verfahren über einen anderen Schuldner aus der Gruppe am selben Gerichtsstand läuft.
  • Der antragstellende Schuldner ist Teil einer Gruppe von Schuldnern.
  • Der Gruppen-Gerichtsstand ermöglicht eine gemeinsame Behandlung von Verfahren.
  • Die rechtlichen Verhältnisse des antragstellenden Schuldners sind unabhängig von seinem Insolvenzstatus.