§ 11 – Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit steht insoweit einer juristischen Person gleich. (2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden: über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung); normal normal nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird. normal normal normal arabic (3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
Kurz erklärt
- Ein Insolvenzverfahren kann für das Vermögen von natürlichen und juristischen Personen eröffnet werden.
- Vereine ohne Rechtspersönlichkeit werden wie juristische Personen behandelt.
- Insolvenzverfahren können auch für rechtsfähige Personengesellschaften eröffnet werden, wie z.B. offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften.
- Es ist möglich, ein Insolvenzverfahren über Nachlässe oder gemeinschaftlich verwaltete Gütergemeinschaften zu eröffnen.
- Nach der Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, solange das Vermögen noch nicht verteilt wurde.