Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 12

§ 12 – Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes oder eines Landes; normal normal einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt. normal normal normal arabic (2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

Kurz erklärt

  • Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes oder eines Landes ist unzulässig.
  • Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht eines Landes stehen, wenn das Landesrecht dies festlegt.
  • Wenn ein Land das Insolvenzverfahren für eine juristische Person für unzulässig erklärt, können deren Arbeitnehmer Leistungen verlangen.
  • Diese Leistungen entsprechen denen, die sie im Insolvenzverfahren nach dem Sozialgesetzbuch erhalten würden.
  • Die Arbeitnehmer können auch Ansprüche auf Leistungen zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geltend machen.