Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 158

§ 158 – Maßnahmen vor der Entscheidung

(1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist. (2) Vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, vor der Stillegung oder Veräußerung des Unternehmens hat der Verwalter den Schuldner zu unterrichten. Das Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des Verwalters die Stillegung oder Veräußerung, wenn diese ohne eine erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben werden kann.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter benötigt die Zustimmung des Gläubigerausschusses, um das Unternehmen des Schuldners stilzulegen oder zu verkaufen.
  • Vor der Entscheidung des Gläubigerausschusses muss der Verwalter den Schuldner informieren.
  • Wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, muss der Verwalter den Schuldner ebenfalls vor der Stillegung oder Veräußerung informieren.
  • Das Insolvenzgericht kann die Stillegung oder Veräußerung auf Antrag des Schuldners untersagen.
  • Eine Untersagung erfolgt, wenn die Maßnahme bis zum Berichtstermin ohne erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse aufgeschoben werden kann.