Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 29

§ 29 – Terminbestimmungen

(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für: eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden; normal normal eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen. normal normal normal arabic (2) Die Termine können verbunden werden. Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.

Kurz erklärt

  • Das Insolvenzgericht legt im Eröffnungsbeschluss Termine für eine Gläubigerversammlung fest.
  • Es gibt einen Berichtstermin, der innerhalb von sechs Wochen bis drei Monaten nach Eröffnung des Verfahrens stattfinden soll.
  • Der Prüfungstermin zur Überprüfung der angemeldeten Forderungen muss mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist liegen.
  • Die beiden Termine können miteinander verbunden werden.
  • Auf den Berichtstermin kann verzichtet werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners einfach sind und die Anzahl der Gläubiger oder die Schulden gering sind.