§ 327 – Nachrangige Verbindlichkeiten
(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt: die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten; normal normal die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen; normal normal (weggefallen) normal normal normal arabic (2) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang. (3) Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.
Kurz erklärt
- Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten haben Vorrang bei der Erfüllung.
- Vermächtnisse und Auflagen des Erblassers werden nach den Pflichtteilsverbindlichkeiten erfüllt.
- Ein Vermächtnis, das den Pflichtteil ausschließt, hat den gleichen Rang wie die Pflichtteilsrechte, solange es diesen nicht übersteigt.
- Wenn der Erblasser eine Reihenfolge für die Erfüllung von Vermächtnissen oder Auflagen festlegt, hat diese Reihenfolge Vorrang.
- Verbindlichkeiten von ausgeschlossenen Gläubigern werden erst nach den in § 39 genannten Verbindlichkeiten erfüllt.