Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 253

§ 253 – Rechtsmittel

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu. (2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, normal normal gegen den Plan gestimmt hat und normal normal glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend. normal normal normal arabic (3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde. (4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

Kurz erklärt

  • Gläubiger, Schuldner und beteiligte Personen können gegen den Beschluss zur Bestätigung oder Ablehnung des Insolvenzplans sofort Beschwerde einlegen.
  • Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan schriftlich oder protokollarisch widersprochen hat und nachweisen kann, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird.
  • Der Hinweis auf die Notwendigkeit des Widerspruchs muss in der öffentlichen Bekanntmachung und den Ladungen zum Termin deutlich gemacht werden.
  • Das Landgericht kann die Beschwerde zurückweisen, wenn eine sofortige Umsetzung des Plans vorrangig erscheint und die Nachteile für den Beschwerdeführer geringer sind.
  • Bei einer Zurückweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Schadensersatz, jedoch nicht auf Rückgängigmachung des Insolvenzplans.