§ 56b – Verwalterbestellung bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
(1) Wird über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so haben die angegangenen Insolvenzgerichte sich darüber abzustimmen, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Bei der Abstimmung ist insbesondere zu erörtern, ob diese Person alle Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner mit der gebotenen Unabhängigkeit wahrnehmen kann und ob mögliche Interessenkonflikte durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern ausgeräumt werden können. (2) Von dem Vorschlag oder den Vorgaben eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a kann das Gericht abweichen, wenn der für einen anderen gruppenangehörigen Schuldner bestellte vorläufige Gläubigerausschuss eine andere Person einstimmig vorschlägt, die sich für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 eignet. Vor der Bestellung dieser Person ist der vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören. Ist zur Auflösung von Interessenkonflikten ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, findet § 56a entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Bei Insolvenzanträgen von gruppenangehörigen Schuldnern müssen die Insolvenzgerichte abstimmen, ob ein gemeinsamer Insolvenzverwalter bestellt werden soll.
- Die Abstimmung berücksichtigt, ob der gewählte Insolvenzverwalter unabhängig arbeiten kann und ob Interessenkonflikte bestehen.
- Ein vorläufiger Gläubigerausschuss kann dem Gericht Vorschläge machen, die das Gericht abweichen kann, wenn ein anderer Ausschuss einstimmig eine geeignete Person vorschlägt.
- Vor der Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters muss der vorläufige Gläubigerausschuss angehört werden.
- Bei Interessenkonflikten kann ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden, wobei spezielle Regelungen Anwendung finden.