Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 56a

§ 56a – Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung

(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht innerhalb von zwei Werktagen offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. (2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen. (3) Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab, hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.

Kurz erklärt

  • Der vorläufige Gläubigerausschuss kann vor der Bestellung des Verwalters seine Anforderungen und Vorschläge äußern, es sei denn, dies würde die Vermögenslage des Schuldners verschlechtern.
  • Das Gericht kann nur von einem einstimmigen Vorschlag des Gläubigerausschusses abweichen, wenn die vorgeschlagene Person ungeeignet ist.
  • Bei der Auswahl des Verwalters muss das Gericht die Anforderungen des Gläubigerausschusses berücksichtigen.
  • Wenn das Gericht auf eine Anhörung verzichtet, muss es seine Entscheidung schriftlich begründen.
  • Der Gläubigerausschuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als den bestellten Verwalter wählen.