§ 27 – Eröffnungsbeschluß
(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; normal normal Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; normal normal die Stunde der Eröffnung; normal normal die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen; normal normal eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist. normal normal normal arabic (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
Kurz erklärt
- Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter.
- Der Eröffnungsbeschluss enthält wichtige Informationen über den Schuldner, wie Name, Geburtsdatum und Geschäftszweig.
- Der Beschluss nennt auch die Kontaktdaten des Insolvenzverwalters und die Uhrzeit der Eröffnung.
- Wenn die Uhrzeit nicht angegeben ist, gilt die Mittagsstunde des Beschlussdatums als Eröffnungszeitpunkt.
- Es werden auch Informationen zu Löschungsfristen für personenbezogene Daten im Internet bereitgestellt.