Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 26a

§ 26a – Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. (2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. (3) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, legt das Insolvenzgericht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters fest.
  • Die Kosten werden normalerweise dem Schuldner auferlegt, es sei denn, der Eröffnungsantrag war unzulässig oder unbegründet und der Gläubiger hat grob fahrlässig gehandelt.
  • In Fällen grober Fahrlässigkeit können die Kosten ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegt werden.
  • Der Beschluss über die Vergütung wird dem vorläufigen Verwalter und dem Kostenverantwortlichen zugestellt.
  • Gegen den Beschluss kann der vorläufige Verwalter sowie der Kostenverantwortliche sofort Beschwerde einlegen.