Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 288

§ 288 – Bestimmung des Treuhänders

Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen. Wenn noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der es die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit beschließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner und die Gläubiger können eine geeignete Person als Treuhänder vorschlagen.
  • Das Insolvenzgericht entscheidet über die Bestellung des Treuhänders.
  • Dies geschieht, wenn noch keine Entscheidung zur Restschuldbefreiung getroffen wurde.
  • Das Gericht bestimmt den Treuhänder zusammen mit der Entscheidung zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens.
  • Der Treuhänder erhält die pfändbaren Bezüge des Schuldners gemäß der Abtretungserklärung.