§ 302 – Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; normal normal Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; normal normal Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Restschuldbefreiung betrifft nicht Verbindlichkeiten aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen.
- Rückständiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner absichtlich nicht gezahlt hat, bleibt ebenfalls unberührt.
- Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen Steuerstraftaten verurteilt wurde, sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
- Geldstrafen und ähnliche Verbindlichkeiten sind nicht von der Restschuldbefreiung betroffen.
- Zinslose Darlehen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens sind ebenfalls nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.