Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 177

§ 177 – Nachträgliche Anmeldungen

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. (3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Im Prüfungstermin werden auch Forderungen geprüft, die nach der Anmeldefrist angemeldet wurden, es sei denn, der Insolvenzverwalter oder Gläubiger widersprechen.
  • Wenn eine Forderung nach dem Prüfungstermin angemeldet wird, kann das Insolvenzgericht einen neuen Prüfungstermin ansetzen oder die Prüfung schriftlich durchführen lassen.
  • Änderungen an der Anmeldung nach dem Prüfungstermin unterliegen denselben Regeln wie die ursprüngliche Anmeldung.
  • Wenn nachrangige Gläubiger zur Anmeldung aufgefordert werden und die Frist dafür nach dem Prüfungstermin endet, wird ebenfalls ein neuer Prüfungstermin oder eine schriftliche Prüfung angeordnet.
  • Der neue Prüfungstermin muss öffentlich bekannt gemacht werden, und die relevanten Parteien müssen dazu eingeladen werden.