Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 120
§ 120 – Kündigung von Betriebsvereinbarungen
(1) Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist. (2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Kurz erklärt
- Insolvenzverwalter und Betriebsrat sollen über eine Reduzierung von Leistungen in Betriebsvereinbarungen beraten, wenn diese die Insolvenzmasse belasten.
- Betriebsvereinbarungen können mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, auch wenn eine längere Frist vereinbart wurde.
- Das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt.
- Die Regelungen betreffen speziell die finanziellen Belastungen im Insolvenzfall.
- Eine einvernehmliche Lösung zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat wird angestrebt.