Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 289

§ 289 – Einstellung des Insolvenzverfahrens

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Kurz erklärt

  • Die Restschuldbefreiung kann nur nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens gewährt werden.
  • Zuvor muss die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden sein.
  • Die Einstellung des Verfahrens muss gemäß § 211 erfolgen.
  • Eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist erforderlich.
  • Ohne diese Voraussetzungen ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich.