Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 289
§ 289 – Einstellung des Insolvenzverfahrens
Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
Kurz erklärt
- Die Restschuldbefreiung kann nur nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens gewährt werden.
- Zuvor muss die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden sein.
- Die Einstellung des Verfahrens muss gemäß § 211 erfolgen.
- Eine Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist erforderlich.
- Ohne diese Voraussetzungen ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich.