Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 118
§ 118 – Auflösung von Gesellschaften
Wird eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Eine rechtsfähige Personengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gesellschafter aufgelöst.
- Der geschäftsführende Gesellschafter hat Ansprüche aus der Fortführung dringender Geschäfte.
- Diese Ansprüche machen ihn zum Massegläubiger.
- Für die Zeit, in der er die Insolvenz nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger.
- § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.