§ 13 – Eröffnungsantrag
(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden die höchsten Forderungen, normal normal die höchsten gesicherten Forderungen, normal normal die Forderungen der Finanzverwaltung, normal normal die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie normal normal die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung. normal normal normal arabic Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn der Schuldner Eigenverwaltung beantragt, normal normal der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder normal normal die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde. normal normal normal arabic Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. (2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist. (3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag von Gläubigern oder dem Schuldner eröffnet.
- Der Schuldner muss ein Verzeichnis seiner Gläubiger und deren Forderungen einreichen, insbesondere bei laufendem Geschäftsbetrieb.
- Bei Antrag auf Eigenverwaltung oder bestimmten anderen Bedingungen sind zusätzliche Angaben zur Bilanz, Umsätzen und Mitarbeitern erforderlich.
- Der Antrag kann bis zur Eröffnung des Verfahrens oder bis zur rechtskräftigen Ablehnung zurückgezogen werden.
- Das Bundesministerium der Justiz kann ein Formular für die Antragstellung durch den Schuldner einführen, das dann verpflichtend genutzt werden muss.