Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 4b

§ 4b – Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Kurz erklärt

  • Wenn der Schuldner nach der Restschuldbefreiung nicht zahlen kann, kann das Gericht die Stundung verlängern und die Monatsraten festlegen.
  • Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Raten jederzeit ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wesentlich ändern.
  • Der Schuldner muss dem Gericht sofort mitteilen, wenn sich seine Verhältnisse wesentlich ändern.
  • Änderungen, die zum Nachteil des Schuldners führen, sind ausgeschlossen, wenn seit dem Ende des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
  • Die entsprechenden Regelungen der Zivilprozessordnung gelten auch in diesem Zusammenhang.