Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 36

§ 36 – Unpfändbare Gegenstände

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter. (2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; normal normal im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht. normal normal normal arabic (3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht. (4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Gegenstände, die nicht pfändbar sind, gehören nicht zur Insolvenzmasse.
  • Geschäftsbücher des Schuldners gehören zur Insolvenzmasse, und Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen.
  • Bestimmte persönliche Gegenstände und Tiere sind von der Insolvenzmasse ausgeschlossen, wenn sie für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit notwendig sind.
  • Haushaltsgegenstände, die nur einen geringen Wert haben, gehören nicht zur Insolvenzmasse.
  • Das Insolvenzgericht entscheidet über die Pfändbarkeit von Gegenständen, und der Insolvenzverwalter kann Anträge stellen.