§ 37 – Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
(1) Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt. (2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt. (3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkömmlinge treten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.
Kurz erklärt
- Bei Gütergemeinschaft verwaltet ein Ehegatte das Gesamtgut allein und wird insolvent, gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse.
- Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt, wenn ein Ehegatte insolvent wird.
- Das Insolvenzverfahren eines Ehegatten berührt das Gesamtgut nicht, wenn beide Ehegatten es gemeinsam verwalten.
- Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft tritt der überlebende Ehegatte an die Stelle des verwaltenden Ehegatten, die Abkömmlinge an die Stelle des anderen Ehegatten.
- Die Regelungen gelten auch für Lebenspartner.