Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 269g
§ 269g – Vergütung des Verfahrenskoordinators
(1) Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der zusammengefassten Insolvenzmassen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren über gruppenangehörige Schuldner berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Koordinationsaufgabe wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. (2) Die Vergütung des Verfahrenskoordinators ist anteilig aus den Insolvenzmassen der gruppenangehörigen Schuldner zu berichtigen, wobei im Zweifel das Verhältnis des Werts der einzelnen Massen zueinander maßgebend ist.
Kurz erklärt
- Der Verfahrenskoordinator erhält eine Vergütung für seine Arbeit und die Erstattung von Auslagen.
- Die Vergütung wird basierend auf dem Wert der Insolvenzmassen der beteiligten Schuldner berechnet.
- Abweichungen vom Regelsatz sind möglich, je nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgabe.
- Die §§ 64 und 65 finden auch Anwendung auf die Vergütung.
- Die Vergütung wird anteilig aus den Insolvenzmassen der Schuldner angepasst, basierend auf dem Verhältnis ihrer Werte.