Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 339
§ 339 – Insolvenzanfechtung
Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.
Kurz erklärt
- Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Insolvenzanfechtungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Dies gilt nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
- Der Anfechtungsgegner kann jedoch nachweisen, dass ein anderes Staatsrecht maßgebend ist.
- Wenn das andere Staatsrecht die Rechtshandlung nicht angreifbar macht, kann sie nicht angefochten werden.
- Der Nachweis des Anfechtungsgegners ist entscheidend für die Gültigkeit der Anfechtung.