Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 238a
§ 238a – Stimmrecht der Anteilsinhaber
(1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht. (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Stimmrecht der Anteilseigner basiert nur auf ihrem Anteil am Kapital oder Vermögen des Schuldners.
- Andere Stimmrechtsbeschränkungen oder besondere Stimmrechte sind nicht relevant.
- Die Regelung aus § 237 Absatz 2 findet hier ebenfalls Anwendung.