Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 238a

§ 238a – Stimmrecht der Anteilsinhaber

(1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht. (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Stimmrecht der Anteilseigner basiert nur auf ihrem Anteil am Kapital oder Vermögen des Schuldners.
  • Andere Stimmrechtsbeschränkungen oder besondere Stimmrechte sind nicht relevant.
  • Die Regelung aus § 237 Absatz 2 findet hier ebenfalls Anwendung.