§ 309 – Ersetzung der Zustimmung
(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder normal normal dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben. normal normal normal arabic (2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.
Kurz erklärt
- Wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger und deren Ansprüche dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, kann das Insolvenzgericht Einwendungen eines Gläubigers durch Zustimmung ersetzen.
- Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger im Vergleich zu anderen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder wirtschaftlich schlechter gestellt wird.
- Vor der Entscheidung muss der Gläubiger angehört werden und die Gründe für seine Einwendungen glaubhaft machen.
- Sowohl der Antragsteller als auch der Gläubiger, dessen Einwendungen ersetzt werden, können gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einlegen.
- Wenn ein Gläubiger ernsthafte Zweifel an einer Forderung hat, kann seine Zustimmung nicht ersetzt werden.