§ 2 – Amtsgericht als Insolvenzgericht
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständigkeit des bestimmten Insolvenzgerichts kann innerhalb eines Landes auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts erstreckt werden.
Kurz erklärt
- Das Amtsgericht ist für das Insolvenzverfahren zuständig, wenn ein Landgericht in seinem Bezirk sitzt.
- Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Amtsgerichte als Insolvenzgerichte festlegen.
- Die Bezirke der Insolvenzgerichte können von den Landesregierungen abweichend bestimmt werden.
- Die Ermächtigung zur Festlegung kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
- Es soll je Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzgericht bestimmt werden, das einen Gruppen-Gerichtsstand ermöglichen kann.