§ 3 – Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. (2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war. (3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
Kurz erklärt
- Das Insolvenzgericht ist zuständig, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
- Wenn der Schuldner an einem anderen Ort selbständig wirtschaftlich tätig ist, ist das Insolvenzgericht an diesem Ort zuständig.
- Wurde in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung ein Restrukturierungsinstrument genutzt, ist das zuständige Gericht auch das Restrukturierungsgericht.
- Bei mehreren zuständigen Gerichten entscheidet das Gericht, bei dem zuerst der Insolvenzantrag gestellt wurde.
- Andere Gerichte werden ausgeschlossen, wenn ein Gericht die Verfahrenseröffnung zuerst beantragt hat.