Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 254

§ 254 – Allgemeine Wirkungen des Plans

(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger. (3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten. (4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

Kurz erklärt

  • Mit der Bestätigung des Insolvenzplans gelten die im Plan festgelegten Regelungen für alle Beteiligten.
  • Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen bleiben unberührt, außer in bestimmten Fällen.
  • Der Schuldner wird durch den Plan auch gegenüber Mitschuldnern und Bürgen entlastet.
  • Wenn ein Gläubiger mehr erhält, als ihm zusteht, muss er das nicht zurückgeben.
  • Forderungen, die in Anteile oder Mitgliedschaften umgewandelt werden, können nach der Bestätigung nicht wegen Überbewertung angefochten werden.