Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 13a

§ 13a – Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands

(1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind anzugeben: Name, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des letzten Geschäftsjahres der anderen gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind; für die übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen entsprechende Angaben gemacht werden, normal normal aus welchen Gründen eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, normal normal ob eine Fortführung oder Sanierung der Unternehmensgruppe oder eines Teils davon angestrebt wird, normal normal welche gruppenangehörigen Unternehmen Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, und normal normal die gruppenangehörigen Schuldner, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein Verfahren eröffnet wurde, einschließlich des zuständigen Insolvenzgerichts und des Aktenzeichens. normal normal normal arabic (2) Dem Antrag nach § 3a Absatz 1 ist der letzte konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe beizufügen. Liegt ein solcher nicht vor, sind die letzten Jahresabschlüsse der gruppenangehörigen Unternehmen beizufügen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind. Die Jahresabschlüsse der übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen beigefügt werden.

Kurz erklärt

  • Im Antrag müssen Angaben zu Name, Sitz, Unternehmensgegenstand, Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Zahl der Arbeitnehmer der relevanten Unternehmen gemacht werden.
  • Es sind Gründe anzugeben, warum eine Verfahrenskonzentration am Insolvenzgericht im Interesse der Gläubiger liegt.
  • Der Antrag soll Informationen enthalten, ob eine Fortführung oder Sanierung der Unternehmensgruppe angestrebt wird.
  • Es müssen Informationen zu bestimmten Finanzinstituten und Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe bereitgestellt werden.
  • Der letzte konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe oder die letzten Jahresabschlüsse der relevanten Unternehmen müssen dem Antrag beigefügt werden.