Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 14

§ 14 – Antrag eines Gläubigers

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

Kurz erklärt

  • Ein Gläubiger kann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, wenn er ein rechtliches Interesse hat und seine Forderung glaubhaft macht.
  • Der Antrag bleibt zulässig, auch wenn die Forderung zwischenzeitlich erfüllt wird.
  • Das Insolvenzgericht muss den Schuldner anhören, wenn der Antrag zulässig ist.
  • Wenn die Forderung nach Antragstellung erfüllt wird und der Antrag abgewiesen wird, trägt der Schuldner die Verfahrenskosten.
  • Dies gilt auch, wenn der Antrag wegen einer nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung abgewiesen wird, von der der Gläubiger keine Kenntnis hatte.