§ 214 – Verfahren bei der Einstellung
(1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch gegen den Antrag erheben. (2) Das Insolvenzgericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Antragstellers, des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist. Im Falle eines Widerspruchs ist auch der widersprechende Gläubiger zu hören. (3) Vor der Einstellung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.
Kurz erklärt
- Der Antrag zur Einstellung des Insolvenzverfahrens muss öffentlich bekannt gemacht werden.
- Der Antrag wird in der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt, und bei bestimmten Fällen sind Gläubigerzustimmungen beizufügen.
- Insolvenzgläubiger haben eine Woche Zeit, um schriftlich Widerspruch gegen den Antrag einzulegen.
- Das Insolvenzgericht entscheidet über die Einstellung nach Anhörung aller relevanten Parteien, einschließlich widersprechender Gläubiger.
- Vor der Einstellung muss der Insolvenzverwalter unstreitige Ansprüche berichtigen und für streitige Ansprüche Sicherheit leisten.