§ 331 – Gleichzeitige Insolvenz des Erben
(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben gelten, wenn auch über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet. (2) Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist. Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend.
Kurz erklärt
- Im Insolvenzverfahren des Erben gelten spezielle Regelungen für Nachlassgläubiger, wenn auch über den Nachlass ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
- Diese Regelungen betreffen Nachlassgläubiger, gegenüber denen der Erbe unbeschränkt haftet.
- Wenn der Erbe ein Ehegatte ist und der Nachlass zum Gesamtgut gehört, gelten die gleichen Regelungen auch im Insolvenzverfahren des anderen Ehegatten.
- Dies gilt auch, wenn das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet wird.
- Lebenspartner sind den Ehegatten in diesem Zusammenhang gleichgestellt.