Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 293
§ 293 – Vergütung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen. (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Treuhänder erhält eine Vergütung für seine Arbeit.
- Er kann auch angemessene Auslagen erstattet bekommen.
- Die Vergütung berücksichtigt den Zeitaufwand und den Umfang der Tätigkeit.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten ebenfalls für die Vergütung.
- Die Regelungen sind verbindlich für die Vergütung des Treuhänders.