§ 292 – Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen. (2) Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. In diesem Fall hat der Treuhänder die Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt. Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird. (3) Der Treuhänder hat bei der Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen. Die §§ 58 und 59 gelten entsprechend, § 59 jedoch mit der Maßgabe, daß die Entlassung auch wegen anderer Entlassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann und daß die sofortige Beschwerde jedem Insolvenzgläubiger zusteht.
Kurz erklärt
- Der Treuhänder muss den Zahlungspflichtigen über die Abtretung informieren und die erhaltenen Beträge getrennt halten.
- Einmal jährlich verteilt der Treuhänder die Beträge an die Insolvenzgläubiger, sofern die Verfahrenskosten geklärt sind.
- Die Verteilung kann bis zum Ende der Abtretungsfrist ausgesetzt werden, wenn die Beträge gering sind; das Gericht muss darüber informiert werden.
- Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder die Überwachung der Pflichten des Schuldners übertragen, und er muss bei Verstößen die Gläubiger benachrichtigen.
- Bei Beendigung seines Amtes muss der Treuhänder dem Insolvenzgericht Bericht erstatten, und es gibt Regelungen zur Entlassung und Beschwerde.