Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 57
§ 57 – Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Kurz erklärt
- In der ersten Gläubigerversammlung nach der Bestellung des Insolvenzverwalters können die Gläubiger einen anderen Verwalter wählen.
- Die Wahl ist gültig, wenn die erforderliche Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmt.
- Das Gericht kann die Wahl nur ablehnen, wenn der Gewählte nicht geeignet ist.
- Jeder Insolvenzgläubiger kann gegen die Ablehnung des Gerichts sofort Beschwerde einlegen.
- Die Regelung sorgt dafür, dass Gläubiger Einfluss auf die Verwaltung des Insolvenzverfahrens haben.