Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 58

§ 58 – Aufsicht des Insolvenzgerichts

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. (2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht überwacht.
  • Das Gericht kann jederzeit Informationen oder Berichte vom Verwalter anfordern.
  • Wenn der Verwalter seine Pflichten nicht erfüllt, kann das Gericht ein Zwangsgeld verhängen.
  • Das Zwangsgeld darf maximal 25.000 Euro betragen.
  • Der Verwalter kann gegen den Beschluss des Gerichts sofort Beschwerde einlegen.