Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 338

§ 338 – Aufrechnung

Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.

Kurz erklärt

  • Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen mit eigenen Schulden des Schuldners verrechnen.
  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert nichts an diesem Recht.
  • Die Verrechnung ist nur möglich, wenn das geltende Recht dies erlaubt.
  • Die Berechtigung zur Aufrechnung muss zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehen.
  • Es gilt das Recht, das für die Forderung des Schuldners maßgebend ist.