Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 337

§ 337 – Arbeitsverhältnis

Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.

Kurz erklärt

  • Die Insolvenz hat Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse.
  • Diese Auswirkungen richten sich nach dem europäischen Recht.
  • Das relevante Recht ist in der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 geregelt.
  • Diese Verordnung betrifft vertragliche Schuldverhältnisse.
  • Die Bestimmungen gelten für Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz.