Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 284

§ 284 – Insolvenzplan

(1) Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit. (2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.

Kurz erklärt

  • Die Gläubigerversammlung kann einen Auftrag zur Erstellung eines Insolvenzplans erteilen.
  • Der Auftrag kann an den Sachwalter oder den Schuldner gerichtet werden.
  • Der vorläufige Gläubigerausschuss kann ebenfalls einen Auftrag an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner geben.
  • Wenn der Auftrag an den Schuldner geht, arbeitet der Sachwalter beratend mit.
  • Der Sachwalter ist verantwortlich für die Überwachung der Erfüllung des Plans.