Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 110

§ 110 – Schuldner als Vermieter oder Verpächter

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam. (2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. (3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann nur für den laufenden Monat und gegebenenfalls den folgenden Monat über Miet- oder Pachtforderungen verfügen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  • Wenn das Insolvenzverfahren nach dem 15. eines Monats eröffnet wird, gilt die Verfügung auch für den nächsten Monat.
  • Zu den Verfügungen zählen auch die Einziehung der Miete oder Pacht und Zwangsvollstreckungen.
  • Mieter oder Pächter dürfen Forderungen, die sie gegen den Schuldner haben, mit der Miet- oder Pachtforderung für den genannten Zeitraum verrechnen.
  • Bestimmte Regelungen (§§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4) bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.