Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 247

§ 247 – Zustimmung des Schuldners

(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht. (2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und normal normal kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Schuldner stimmt dem Plan zu, wenn er bis zum Abstimmungstermin nicht schriftlich widerspricht.
  • Ein Widerspruch des Schuldners ist unwirksam, wenn er durch den Plan nicht schlechter gestellt wird.
  • Der Plan darf keinen Gläubiger besserstellen, als er ohne den Plan wäre.
  • Gläubiger dürfen keinen wirtschaftlichen Wert erhalten, der den vollen Betrag ihres Anspruchs übersteigt.
  • Die Zustimmung des Schuldners wird automatisch angenommen, wenn er nicht rechtzeitig widerspricht.