Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 248

§ 248 – Gerichtliche Bestätigung

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.

Kurz erklärt

  • Der Insolvenzplan muss nach der Annahme durch die Beteiligten und Zustimmung des Schuldners vom Insolvenzgericht bestätigt werden.
  • Die Bestätigung erfolgt nach den §§ 244 bis 246a.
  • Vor der Entscheidung über die Bestätigung hört das Gericht den Insolvenzverwalter.
  • Wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, wird auch dieser angehört.
  • Der Schuldner wird ebenfalls vor der Entscheidung gehört.