§ 248a – Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung
(1) Eine Berichtigung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter nach § 221 Satz 2 bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, die Gläubiger und die Anteilsinhaber, sofern ihre Rechte betroffen sind, sowie den Schuldner hören. (3) Die Bestätigung ist auf Antrag zu versagen, wenn ein Beteiligter durch die mit der Berichtigung einhergehende Planänderung voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er nach den mit dem Plan beabsichtigten Wirkungen stünde. (4) Gegen den Beschluss, durch den die Berichtigung bestätigt oder versagt wird, steht den in Absatz 2 genannten Gläubigern und Anteilsinhabern sowie dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. § 253 Absatz 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Insolvenzverwalter kann den Insolvenzplan berichtigen, aber benötigt die Bestätigung des Insolvenzgerichts.
- Vor der Entscheidung soll das Gericht verschiedene Beteiligte anhören, darunter den Insolvenzverwalter und die Gläubiger.
- Die Bestätigung kann abgelehnt werden, wenn jemand durch die Berichtigung schlechter gestellt wird.
- Gläubiger und Anteilsinhaber sowie der Verwalter können gegen die Entscheidung des Gerichts sofort Beschwerde einlegen.
- Es gelten besondere Regelungen für die Beschwerde gemäß § 253 Absatz 4.