§ 244 – Erforderliche Mehrheiten
(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich, daß in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und normal normal die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt. normal normal normal arabic (2) Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Rechte bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben, werden bei der Abstimmung als ein Gläubiger gerechnet. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht. (3) Für die am Schuldner beteiligten Personen gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.
Kurz erklärt
- Für die Annahme des Insolvenzplans müssen in jeder Gläubigergruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmen.
- Die zustimmenden Gläubiger müssen zusammen Ansprüche haben, die mehr als die Hälfte der gesamten Ansprüche der abstimmenden Gläubiger ausmachen.
- Gläubiger mit gemeinschaftlichen Rechten oder einheitlichen Rechten werden als ein einziger Gläubiger gezählt.
- Dies gilt auch für Gläubiger mit Pfandrechten oder Nießbrauch.
- Bei beteiligten Personen des Schuldners wird die Summe der Beteiligungen anstelle der Ansprüche betrachtet.