Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 269d

§ 269d – Koordinationsgericht

(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten. (2) Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.

Kurz erklärt

  • Bei Insolvenzanträgen von gruppenangehörigen Schuldnern kann ein Koordinationsverfahren eingeleitet werden.
  • Das zuständige Gericht für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren ist das Koordinationsgericht.
  • Jeder gruppenangehörige Schuldner kann einen Antrag auf ein Koordinationsverfahren stellen.
  • Auch Gläubigerausschüsse oder vorläufige Gläubigerausschüsse können einen Antrag stellen, wenn sie einstimmig beschließen.
  • § 3a Absatz 3 findet in diesem Zusammenhang Anwendung.