Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 269d
§ 269d – Koordinationsgericht
(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten. (2) Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. § 3a Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubigerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.
Kurz erklärt
- Bei Insolvenzanträgen von gruppenangehörigen Schuldnern kann ein Koordinationsverfahren eingeleitet werden.
- Das zuständige Gericht für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren ist das Koordinationsgericht.
- Jeder gruppenangehörige Schuldner kann einen Antrag auf ein Koordinationsverfahren stellen.
- Auch Gläubigerausschüsse oder vorläufige Gläubigerausschüsse können einen Antrag stellen, wenn sie einstimmig beschließen.
- § 3a Absatz 3 findet in diesem Zusammenhang Anwendung.