Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Oktober 1994
§ 3c
§ 3c – Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
Kurz erklärt
- Für Gruppen-Folgeverfahren ist die Abteilung zuständig, die auch für das ursprüngliche Verfahren zuständig war.
- Der Gruppen-Gerichtsstand muss im ersten Verfahren begründet worden sein.
- Ein Antrag auf ein Gruppen-Folgeverfahren kann auch bei einem anderen zuständigen Gericht eingereicht werden.
- Dieses andere Gericht ist in § 3 Absatz 1 definiert.
- Die Regelung sorgt für Klarheit über die Zuständigkeit bei Folgeverfahren.