Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Oktober 1994
§ 3c

§ 3c – Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

Kurz erklärt

  • Für Gruppen-Folgeverfahren ist die Abteilung zuständig, die auch für das ursprüngliche Verfahren zuständig war.
  • Der Gruppen-Gerichtsstand muss im ersten Verfahren begründet worden sein.
  • Ein Antrag auf ein Gruppen-Folgeverfahren kann auch bei einem anderen zuständigen Gericht eingereicht werden.
  • Dieses andere Gericht ist in § 3 Absatz 1 definiert.
  • Die Regelung sorgt für Klarheit über die Zuständigkeit bei Folgeverfahren.